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   BGH, 04.02.1976 - IV ZR 40/75   

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https://dejure.org/1976,1836
BGH, 04.02.1976 - IV ZR 40/75 (https://dejure.org/1976,1836)
BGH, Entscheidung vom 04.02.1976 - IV ZR 40/75 (https://dejure.org/1976,1836)
BGH, Entscheidung vom 04. Februar 1976 - IV ZR 40/75 (https://dejure.org/1976,1836)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Folgen der Abweisung einer nach deutschem Recht zu beurteilenden Vaterschaftsfeststellungsklage eines nichtehelichen Kindes auf den Unterhaltsanspruchs, der sich nach ausländischem Recht bestimmt - Voraussetzungen der Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft nach ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1976, 1028
  • MDR 1976, 562
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.10.1974 - IV ZR 18/73

    Voraussetzungen für die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte;

    Auszug aus BGH, 04.02.1976 - IV ZR 40/75
    Im Rahmen des Unterhaltsrechtsstreits ist neben der Frage, von wem das Kind Unterhalt verlangen kann (Unterhaltsschuldner), auch die Frage, ob das Kind von dem als Vater und Unterhaltsschuldner in Anspruch genommenen Mann abstammt, als Vortrage des Unterhaltsanspruchs unselbständig anzuknüpfen, das heißt, daß sie sich ebenfalls nach dem Unterhaltsstatut bestimmt (BGHZ 63, 219, 227 a.E.; österr. OGH in Zeitschr. f. Rechtsvergl. 1969, 299).

    Das hat der erkennende Senat in der Entscheidung BGHZ 63, 219 ausgesprochen, die zu der Zeit, als das Berufungsurteil erging, noch nicht veröffentlicht war.

    Eine Prüfung, ob dieserhalb die Vorbehaltsklausel des Art. 30 EGBGB anzuwenden wäre, erübrigt sich zufolge der genannten in BGHZ 63, 219 aufgestellten Kollisionsregel, die vermeidet, daß eine Schlechterstellung des deutschen Staatsbürgers dadurch eintritt, daß er von einem Kind ausländischer Staatsangehörigkeit als Vater in Anspruch genommen wird.

    § 1600 a Satz 2 BGB findet auf Auslandsfälle keine Anwendung (BGHZ 63, 219, 222).

  • BGH, 28.02.1973 - IV ZR 146/72

    Feststellung der Vaterschaft eines Ausländers

    Auszug aus BGH, 04.02.1976 - IV ZR 40/75
    Nach deutschem internationalen Privatrecht wird, wie das Berufungsgericht zutreffend unter Bezugnahme auf die Entscheidung BGHZ 60, 247 ausgeführt hat, über die Feststellung der Vaterschaft in Auslandsfällen nach deutschem Recht entschieden, wenn das Unterhaltsstatut deutsches Recht ist.
  • BGH, 26.11.1975 - IV ZR 22/75

    Anforderungen an die Ermittlung der Vaterschaft - Feststellung der gesetzlichen

    Auszug aus BGH, 04.02.1976 - IV ZR 40/75
    Das bedeutet, daß der Richter die Feststellung der Vaterschaft nicht treffen darf, wenn für diese nicht einmal eine Wahrscheinlichkeit spricht oder wenn sie nicht wahrscheinlicher ist als die eines anderen Mannes; denn solchenfalls sind schwerwiegende Zweifel angezeigt (vgl. die Urteile des erkennenden Senats vom 1. Oktober 1975 - IV ZR 154/74 = FamRZ 1975, 685 und vom 26. November 1975 - IV ZR 22/75 = FamRZ 1976, 85).
  • BGH, 01.10.1975 - IV ZR 154/74

    Die nach dem Essen-Möller-Verfahren ermittelte Vaterschaftswahrscheinlichkeit -

    Auszug aus BGH, 04.02.1976 - IV ZR 40/75
    Das bedeutet, daß der Richter die Feststellung der Vaterschaft nicht treffen darf, wenn für diese nicht einmal eine Wahrscheinlichkeit spricht oder wenn sie nicht wahrscheinlicher ist als die eines anderen Mannes; denn solchenfalls sind schwerwiegende Zweifel angezeigt (vgl. die Urteile des erkennenden Senats vom 1. Oktober 1975 - IV ZR 154/74 = FamRZ 1975, 685 und vom 26. November 1975 - IV ZR 22/75 = FamRZ 1976, 85).
  • BGH, 07.03.1979 - IV ZR 30/78

    Anerkennung eines ausländischen Vaterschaftsurteils

    Über das Bestehen der nichtehelichen Vaterschaft wäre jedoch - wie das Berufungsgericht und die Revision zutreffend annehmen - bei Anwendung des deutschen Kollisionsrechts nach deutschem Recht zu entscheiden gewesen (BGHZ 63, 219; BGH NJW 1976, 1028; 1977, 498).

    Schwerwiegende Zweifel, die nach § 1600 o Abs. 2 Satz 2 BGB die Vermutung der Vaterschaft erschüttern, bestehen dann, wenn für die Vaterschaft keine Wahrscheinlichkeit spricht oder wenn sie nicht wahrscheinlicher ist als die eines anderen Mannes (BGH NJW 1976, 1028, 1029).

  • BGH, 27.06.1984 - IVb ZR 2/83

    Zulässigkeit einer Vaterschaftsfeststellungsklage gegen einen ausländischen

    Diese Regeln gehen dahin, daß über die Feststellung der Vaterschaft in Auslandsfällen - zur Gewährleistung der vom deutschen Recht bestimmten Rechtswirkungen - nach den Sachnormen des deutschen Rechts zu entscheiden und somit die Vaterschaft nicht nur inzident, sondern im Statusverfahren festzustellen ist, wenn das Unterhaltsstatut deutsches Recht ist (vgl. BGHZ 60, 247; 63, 219 [BGH 30.10.1974 - II ZR 41/74]; Urteil vom 4. Februar 1976 - IV ZR 40/75 - FamRZ 1976, 204 sowie zuletztSenatsbeschluß vom 15. Februar 1984 - IVb ZB 701/81 - FamRZ 1984, 576, 579).
  • BGH, 21.04.1982 - IVb ZR 659/80

    Unterhaltsanspruch eines nichtehelichen Kindes gegen seinen Vater in Verbindung

    Auf die von der Revision angesprochene Frage, ob im vorliegenden Fall die "Sperrwirkung" des § 1600 a Satz 2 BGB bestand und das Amtsgericht dem Unterhaltsbegehren nicht aufgrund einer Inzidententscheidung über die Anerkennung des polnischen Urteils hätte stattgeben dürfen (vgl. dazu BGHZ 63, 219, 222; BGH, Urteil vom 4. Februar 1976 - IV ZR 40/75 - NJW 1976, 1028, 1029), kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
  • OLG Nürnberg, 28.10.1980 - 11 UF 1888/80

    Geltendmachen von Unterhaltsansprüchen eines türkischen Kindes; Internationale

    Der Kläger ist ehelich geboren; seine Nichtehelichkeit ist bisher nicht rechtskräftig festgestellt (§§ 1591, 1593, 1599 Abs. 1 BGB, vgl. BGH NJW 1976 1028).
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